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   VG Magdeburg, 13.02.2017 - 2 B 67/17   

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VG Magdeburg, 13.02.2017 - 2 B 67/17 (https://dejure.org/2017,24757)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13.02.2017 - 2 B 67/17 (https://dejure.org/2017,24757)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13. Februar 2017 - 2 B 67/17 (https://dejure.org/2017,24757)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2010 - 4 ME 164/10

    § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO als eine Zugangsvoraussetzung; Entbehrlichkeit einer

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2017 - 2 B 67/17
    Denn das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist streng auszulegen, wenn man das "praktische Leerlaufen" der Regelung verhindern will (vgl. OVG Niedersachsen, B. v. 27.08.2010 - 4 ME 164/10 -, zitiert nach juris).

    Das Drohen der Vollstreckung ist nur gegeben, wenn die vollstreckende Behörde den Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt hat oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. OVG Niedersachsen, B. v. 27.08.2010, a.a.O.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn 186).

    Die Mahnung selbst ist keine konkrete Vollstreckungshandlung noch eine konkrete Vorbereitung für die alsbaldige Vollstreckung (vgl. OVG Niedersachsen, B. v. 27.08.2010, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 21.05.2010 - 7 B 356/10 -, zitiert nach juris).

  • OVG Saarland, 22.06.1992 - 1 W 29/92

    Aussetzung der Vollziehung; Stundungsbegehren; Aufschiebende Wirkung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2017 - 2 B 67/17
    Ein mit einem Widerspruch verbundener Stundungsantrag schließt nämlich nicht automatisch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit ein (vgl. OVG Saarland, B. v. 22.06.1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, S. 490).

    Demnach war der Antragsgegner nicht gehalten, den als Stundung bezeichneten Antrag ohne weiteres gleichzeitig auch als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu verstehen (vgl. OVG Saarland, B. v. 22.06.1992, a.a.O.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn 182).

  • VGH Bayern, 05.03.2015 - 6 CS 15.369

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2017 - 2 B 67/17
    Als Orientierungswert ist dabei nicht auf die zur Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, sondern auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Absatz 1 VwGO (Bayerischer VGH, B. v. 05.03.2015 - 6 CS 15.369 - m. w. N., zitiert nach juris).

    Somit kann eine Fristsetzung durch den Antragsteller und deren Übergehen durch die Behörde nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO überspielen (Bayerischer VGH, B. v. 05.03.2015, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2012 - 9 B 818/12

    Notwendigkeit einer vorherigen Stellung eines Aussetzungsantrag bei der Behörde

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2017 - 2 B 67/17
    Die Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO normiert nicht nur eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte, sondern eine Zugangsvoraussetzung, die nicht nachgeholt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.07.2012 - 9 B 818/12 -, NVwZ-RR 2012, S.748 f. m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2010 - 7 B 356/10

    Aussprechen einer Mahnung als Ankündigung des Ergreifens der tatsächlichen

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2017 - 2 B 67/17
    Die Mahnung selbst ist keine konkrete Vollstreckungshandlung noch eine konkrete Vorbereitung für die alsbaldige Vollstreckung (vgl. OVG Niedersachsen, B. v. 27.08.2010, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 21.05.2010 - 7 B 356/10 -, zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 09.06.2008 - 8 CS 08.1117

    Sondernutzungsgebühr - Aussetzungsantrag bei der Behörde - Drohen der

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2017 - 2 B 67/17
    Der formularmäßige Hinweis auf die Vollstreckung bei nicht fristgerechter Zahlung genügt nämlich nicht, das Drohen von Vollstreckungsmaßnahmen anzunehmen (vgl. Bayerischer VGH, B. v. 09.06.2008 - 8 CS 08.1117 -, zitiert nach juris).
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